URHEBERRECHT UND SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
Da wir uns über das ausschließliche Recht des Urhebers an der körperlichen Verwertung seiner Werke absolut im Klaren sind und dieses auch unter allen Umständen wahren wollen, werden wir auf dieser Seite wichtige Informationen für Sie bereitstellen
Das Urheberrecht:
Das Urheberrecht schützt geistiges Schaffen auf kulturellem Gebiet. Es schützt das Recht des Urhebers an seinen Werken. Unter anderem schützt es in der Kunst, geistige oder künstlerische Leistungen. Es bestimmt Inhalt, Umfang und Übertragbarkeit.
Das Werk selbst wird definiert durch „Persönliches Schaffen, die wahrnehmbare Formgestaltung, den geistigen Inhalt und die eigenpersönliche Prägung“. Rechtsinhaber ist der Urheber, also der Schöpfer des Werkes. Auch wenn des Werk aufgrund einer Auftragsarbeit / Bestellung erschaffen wurde, ist niemals der Auftraggeber auch Urheber. Es kann dem Auftraggeber höchstens ein Nutzungrecht eingeräumt werden.
Ein Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Einzige Ausnahme ist eine Übertragung durch Erbfolge. Nur der Urheber selbst kann bestimmen, wie und wann sein Werk veröffentlicht wird. Das Urheberrecht ist begrenzt und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers automatisch.
Geschmack und Gebrauchsrecht:
Das Geschmack und Gebrauchsrecht beispielsweise, schützt eine Schöpfung vor der unerlaubten Nutzung oder Ausbeutung durch Dritte. Besonders bei Reproduktionen ist darauf zu achten. Allerdings wird nach deutschem Recht nur dann Schutz gewährt, wenn das betreffende Muster oder Erfindung im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen wurde. Während sich das Patentrecht eher auf komplexere Konstruktionen bezieht, fallen unter das Gebrauchsmusterschutzrecht Funktionen von beispielsweise besonderer Halterungen oder ein ungewöhnliches Schraubengewinde.
Der ästhetische Bereich wird dann durch das Geschmacksmusterrecht abgedeckt. Dies betrifft zwei und dreidimensionale Objekte, die durch eine gewisse Individualität auch als Designobjekte bezeichnet werden können.
Im 3D-Druck gelten diese Schutzrechte nicht nur auf die materiellen Objekte, sondern auch auf die Dateivorlagen der jeweiligen 3D-Modelle. Wer 3D-Modelldaten oder materielle Objekte vertreibt, sollte dies beachten. Auch wenn die 3D-Modelle bzw. Modelldaten kostenlos angeboten werden. Somit ist ein Designerstück sicherlich durch den Schöpfer patentrechtlich geschützt worden und eine Verbreitung der 3D-Daten für die Erstellung von Repliken nicht erlaubt.
Markenrecht:
Vorsicht bei Verwendung von Original-Labels und Logos. Man gerät mit dem Markenrecht in Konflikt, wenn ohne Zustimmung des Markeninhabers gleichartige Produkte produziert werden die mit identischem oder zum verwechseln ähnlichem Kennzeichen versehen sind. Selbst dreidimensionalen Formen können geschützt sein. So ließ sich beispielsweise Volkswagen den VW-Bus „Bulli“ als 3D-Marke schützen. Somit ist eine Nachbildung auch ohne das VW-Zeichen markenrechtlich nicht erlaubt.